Informationen für Arbeitgeber

Ab dem 1. 1. 2009 tritt das neue Krankenversicherungsgesetz Nr. 187/2006 GBl. CZ, in der Fassung späterer Vorschriften (im Weiteren nur Gesetz), in Kraft. Auf Grund dessen entstehen Arbeitgebern einige neue Pflichten.

Unter Arbeitgeber versteht das Gesetz eine juristische oder natürliche Person, die mindestens einen Angestellten beschäftigt, sowie eine Organisationseinheit des Staates, bei der Angestellte in einem Arbeitsverhältnis oder auf Grund einer Vereinbarung über die Ausübung von Tätigkeiten beschäftigt sind.

Die Einteilung der Arbeitgeber in Kleinorganisationen und Organisationen wird mit dem neuen Gesetz bereits gegenstandslos. Für die beiden Gruppen wird der allgemeine Begriff Arbeitgeber verwendet.

Der Arbeitgeber stellt die mit der Wahrnehmung der mit der Versicherung verbundenen Arbeiten auf eigene Kosten sicher.

Die örtliche Zuständigkeit der OSSZ (Kreisverwaltung der Sozialversicherung) richtet sich nach dem Sitz des Arbeitgebers, wenn er über keine Lohnbuchhaltung verfügt, oder wenn der Standort der Lohnbuchhaltung dem Sitz des Arbeitgebers entspricht, oder nach dem Standort der Lohnbuchhaltung, wenn der Arbeitgeber über eine Lohnbuchhaltung verfügt und der Standort der Lohnbuchhaltung nicht dem Sitz des Arbeitgebers entspricht. Bei natürlichen Personen als Arbeitgeber gilt der Hauptwohnsitz in Tschechien als Sitz, bei Ausländern der gemeldete Wohnort. Verfügt eine natürliche Person als Arbeitgeber weder über einen Hauptwohnsitz noch über einen gemeldeten Wohnort in Tschechien, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der OSSZ nach der Geschäftsadresse in Tschechien (ggf. dem Arbeitsort seiner Angestellten).